Honorar

Rechtsanwaltskanzlei Sporrer

Von großem Interesse für den Klienten vor Mandatserteilung ist die Frage der Kostentragung für die geleisteten Tätigkeiten. Gemäß der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) und des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) in Verbindung mit dem Notariatstarifgesetz (NTG) und weiteren Tarifbestimmungen ist die Höhe abhängig von der anzuwendenden Bemessungsgrundlage für einzelne Leistungen geregelt. Dies bedeutet, dass die Höhe des Honorars durch die jeweiligen Tarife nicht nur gesetzlich beschränkt ist, sondern bei Unstimmigkeiten zwischen Klient und Anwalt auch der Kontrolle durch die jeweiligen Rechtsanwaltskammern im Rahmen eines freiwilligen Schiedsverfahrens oder auch durch das Gericht unterliegt. Selbstverständlich ist es dem Rechtsanwalt, so wie jedem anderen Unternehmer auch, gestattet, Honorarvereinbarungen bei der Mandatserteilung im Rahmen des zulässigen abzuschließen. Diese können auf Stundenhonorarbasis, als Pauschale oder in jeder anderen erlaubten Variante bestehen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung richtet sich die Honorarabrechnung gegenüber dem Klienten nach Einzelleistungen; unabhängig davon, ob es sich um gerichtliche oder außergerichtliche Leistungen handelt. Wenn dies nicht gewünscht ist, empfiehlt es sich auf diesen Punkt schon beim Erstgespräch einzugehen.

Ein Erstgespräch in der Dauer von 10 Minuten vor Mandatserteilung wird nicht berechnet.

Dieses erste Informationsgespräch dient primär dem gegenseitigen Kennenlernen und dem Klären von wichtigen Fragen, wie zum Beispiel der oben erwähnten Kostenfrage.

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